ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

I. Geltungsbereich

1. Bestellungen und Abschlüsse für Lieferungen und / oder Leistungen von Lieferanten der RGENAU INDUSTRIES GmbH & Co. KG („RGENAU“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die RGENAU mit Lieferanten schließt, und gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen. Abweichende Verkaufsbedingungen und / oder Lieferbedingungen von Lieferanten finden keine Anwendung, auch wenn RGENAU diesen nicht widerspricht.

2. Lieferanten im Sinne dieser Bedingungen sind ausschließlich Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.

II. Bestellungen und Aufträge

1. Bestellungen von RGENAU bedürfen der Schriftform oder der Textform. Textform meint die Übermittlung per Telefax, Computerfax oder E-Mail.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung in der gleichen bzw. der vereinbarten Form innerhalb einer Frist von 3 Wochen anzunehmen. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bzw. Auftragsbestätigung bei RGENAU. Nach Ablauf der Frist kann RGENAU die Bestellung widerrufen.

3. RGENAU ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung und des Transports durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 3 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern.

Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese mit Rücksicht auf die Produktionsprozesse des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können. In diesen Fällen beträgt die Frist zur Mitteilung mindestens 7 Kalendertage.

RGENAU wird dem Lieferanten die durch Änderungen der Bestellung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben Änderungen unvermeidbare Lieferverzögerungen zur Folge, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird RGENAU die zu erwartenden angemessenen Mehrkosten und / oder Lieferverzögerungen spätestens 3 Werktage nach Zugang der Mitteilung von RGENAU schriftlich anzeigen.

4. RGENAU ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten zu kündigen, wenn RGENAU die bestellten Produkte in seinem Geschäftsbetrieb aufgrund nach dem Vertragsschluss eingetretener Umstände nicht mehr verwenden kann. In diesem Fall wird RGENAU dem Lieferanten die erbrachten Teilleistungen vergüten.

III. Preise

1. Die in der Bestellung angegebenen Preise sind verbindlich.

2. Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, schließen Preise die Kosten der Lieferung und des Transports an die im Vertrag genannte Versandanschrift sowie die in der Bestellung angegebenen Verpackungskosten ein.

IV. Rechnung und Zahlung

1. Über jede Lieferung und / oder Leistung hat der Lieferant eine von der Sendung getrennte Rechnung an RGENAU zu übermitteln. Die Angaben in der Rechnung müssen mit denjenigen in der Bestellung übereinstimmen und insbesondere die Bestellnummer von RGENAU enthalten. Rechnungen, die diese Angaben nicht enthalten, werden von RGENAU zurückgesandt und werden nicht fällig.

2. Die Frist zur Bezahlung beginnt mit dem Werktag, der dem Eingang einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung oder der Übernahme der Ware und / oder Leistung folgt, je nachdem, welches Datum das spätere ist.

3. Die Bezahlung erfolgt nach Wahl von RGENAU innerhalb von 10 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug, unbeschadet des Rechts späterer Reklamationen.

Bei vorzeitiger Entgegennahme der Liefergegenstände durch RGENAU, beginnt die Zahlungsfrist ab Annahme der Lieferung oder ab Rechnungszugang zu laufen, je nachdem, welches Datum das spätere ist.

Bei Werkverträgen oder vertraglich vereinbarten Abnahmeterminen beginnt die Zahlungsfrist nicht vor der Abnahme. Für die Rechtzeitigkeit der von RGENAU geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang des Überweisungsauftrages bei der Bank.

4. Bei mangelhaften Lieferungen ist RGENAU berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten, und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti, Zahlungsvergünstigungen, o.ä..

5. Bei Zahlungsverzug schuldet RGENAU Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

6. RGENAU ist zur Aufrechnung mit nicht rechtskräftig festgestellten oder bestrittenen Forderungen berechtigt.

V. Lieferzeit

1. Vereinbarte bzw. von RGENAU in der Bestellung angegebene Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Mit einer vom Lieferanten zu vertretenden Überschreitung des Liefertermins gerät dieser in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch RGENAU bedarf. Der Lieferant hat RGENAU unverzüglich über absehbare Lieferverzögerungen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

2. Im Falle des Lieferverzuges stehen RGENAU die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere die Rechte auf Rücktritt und Schadenersatz, zu. Mehrkosten, insbesondere aufgrund notwendiger Deckungskäufe, gehen zu Lasten des Lieferanten. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche durch RGENAU.

3. Produktionsunterbrechungen beim Lieferanten aufgrund unabwendbarer Ereignisse (höhere Gewalt) berechtigen RGENAU zum Rücktritt von der Bestellung.

Bei von RGENAU nicht zu vertretende Annahmehindernisse verlängert sich der Liefer- und / oder Zahlungszeitpunkt entsprechend der Dauer der Verzögerung.

4. RGENAU ist berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die maximale Vertragsstrafe beträgt 5,0 % des jeweiligen Auftragswerts. Die Vertragsstrafe wird den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden angerechnet.

VI. Lieferungen und Gefahrübergang

1. Die Lieferungen einschließlich Verpackung und Versicherung erfolgen auf Kosten des Lieferanten. Umweltfreundliche Verpackungsmaterialien sind dabei zu bevorzugen. Kosten der Transportversicherung übernimmt RGENAU nicht. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Soweit der Lieferant dazu verpflichtet ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt er die Kosten des Rücktransports und / oder der Verwertung.

2. Der Lieferant hat in allen Schriftstücken, die sich auf eine Bestellung beziehen (auch Versandpapiere), die von RGENAU verwendeten Bestell-  und Auftragsnummern anzugeben.

3. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch RGENAU zu Teillieferungen nicht berechtigt.

4. Die Gefahr geht, auch wenn der Versand vereinbart wurde, erst dann auf RGENAU über, wenn die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben und / oder entgegengenommen wird.

VII. Gewährleistung

1. Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die Liefergegenstände frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, verjähren die Mängelansprüche für die Liefergegenstände 24 Monate ab Inbetriebnahme, Benutzung oder Veräußerung des Endprodukts durch RGENAU.

2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen RGENAU ungekürzt zu.

Der Lieferant hat nach Wahl von RGENAU unentgeltlich Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. Dem Lieferanten stehen dabei zwei Nacherfüllungsversuche innerhalb einer angemessenen Frist zu. Ist der Lieferant nach Mängelanzeige durch RGENAU erkennbar nicht willens oder nicht der Lage, die Nacherfüllung dergestalt zu leisten, wie dies zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden erforderlich ist, hat RGENAU das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen, Deckungskäufe zu tätigen und Ersatz der hierfür notwendigen Kosten und Aufwendungen vom Lieferanten zu verlangen. Hat der Lieferant den Mangel nach Ablauf einer von RGENAU schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nicht beseitigt oder ist die Mangelbeseitigung endgültig gescheitert, ist RGENAU darüber hinaus berechtigt, den Preis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Aufwendungs- bzw. Schadensersatz zu verlangen.

3. Qualitäts- und Quantitätsabweichungen gelten als rechtzeitig gerügt, wenn RGENAU sie dem Lieferanten innerhalb von 7 Werktagen ab Eingang der Lieferung bei RGENAU mitteilt. Versteckte Mängel gelten als rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 7 Werktagen nach deren Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.

4. Die Abnahme oder Billigung durch den Lieferanten vorgelegter Muster oder Proben stellt keinen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche durch RGENAU dar.

5. Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige durch RGENAU beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche von RGENAU ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über Ansprüche von RGENAU ausdrücklich verweigert. Bei der Ersatzlieferung bzw. Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für neu gelieferte bzw. nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, RGENAU musste aufgrund des Verhaltens des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser die Maßnahme nicht nur aus Kulanz o. ä. Gründen vorgenommen hat.

VIII. Qualitätssicherung

Von einer Änderung von Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Liefergegenstände oder von sonstigen Maßnahmen, die sich auf die Qualität und/oder Sicherheit der Liefergegenstände auswirken können, hat der Lieferant RGENAU rechtzeitig vor der Lieferung zu benachrichtigen. Änderungen von festgelegten Spezifikationen dürfen nicht ohne Zustimmung von RGENAU vorgenommen werden.

IX. Produkthaftung, Produktrückruf

1. Für den Fall, dass RGENAU von einem Kunden oder Dritten wegen Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, RGENAU von Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des Liefergegenstands verursacht wurde. Der Lieferant trägt in diesen Fällen sämtliche Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Rechtsverfolgungskosten.

2. Wird aufgrund eines sicherheitsrelevanten Fehlers des Liefergegenstandes eine Rückrufaktion erforderlich oder wird diese behördlich angeordnet, trägt der Lieferant ebenfalls sämtliche Kosten und Aufwendungen der Rückrufaktion. Inhalt und Umfang eines Rückrufs wird RGENAU, soweit dies möglich und zumutbar ist, mit dem Lieferanten abstimmen. RGENAU ist insbesondere dann zum eigenen Handeln im Interesse des Lieferanten berechtigt, wenn dessen Geschäftsbetrieb für die Durchführung der Rückrufaktion nicht eingerichtet ist (z.B. fehlende Serviceorganisation). Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

X. Lieferverpflichtung für Ersatzteile

1. Der Lieferant ist verpflichtet, Liefergegenstände, die Teil der Produkte von RGENAU sind und / oder werden, für mindestens 12 Jahre nach Einstellung der Fertigung des betreffenden Produkts durch RGENAU als Ersatzteile zu angemessenen Marktpreisen zu liefern.

2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für an RGENAU gelieferte Produkte einzustellen, wird er dies RGENAU unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Die Mitteilung muss mindestens 12 Monate vor Einstellung der Produktion erfolgen.

XI. Eigentumssicherung, Schutzrechte

1. An den dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behält sich RGENAU das Eigentum und / oder Urheberrechte vor. Der Lieferant darf diese ohne die ausdrückliche Zustimmung von RGENAU weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Lieferant hat die Unterlagen und Informationen auf Verlangen von RGENAU vollständig an RGENAU zurückzugeben, wenn sie von ihm nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten gefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

2. Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die RGENAU dem Lieferanten zur Verfügung stellt oder die von RGENAU zu Vertragszwecken gefertigt und durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben im Eigentum von RGENAU oder gehen in das Eigentum von RGENAU über. Sie sind durch den Lieferanten als Eigentum von RGENAU kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur zum Zwecke der Vertragsdurchführung zu benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur trägt der Lieferant, soweit nicht anders vereinbart, zur Hälfte. Soweit die Kosten jedoch auf Mängel der vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird RGENAU unverzüglich über alle nicht nur unerheblichen Schäden an solchen Gegenständen informieren. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand an RGENAU herauszugeben, wenn diese nicht mehr zur Erfüllung der mit RGENAU geschlossenen Verträge benötigt werden.

3. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf Zahlungsverpflichtungen von RGENAU für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte des Lieferanten sind unzulässig.

4. Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit der Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird RGENAU von Dritten aufgrund einer solchen Verletzung in Anspruch genommen, hat der Lieferant RGENAU von allen Ansprüchen freizustellen und sämtliche Kosten, Aufwendungen und / oder Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu ersetzen.

XII. Vertraulichkeit

1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme öffentlich zugänglicher Informationen) für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an RGENAU zurückgeben und etwa vorhandene Kopien und / oder Abschriften vernichten.

2. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von RGENAU darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für RGENAU gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

3. Der Lieferant wird seine Zulieferer entsprechend dieses Abschnitts verpflichten.

XIII. Datenschutz

Der Lieferant ist damit einverstanden, dass RGENAU die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen Daten des Lieferanten und der mit ihm abgeschlossenen Verträge elektronisch speichert und zum Zweck der Vertragsdurchführung verwendet. Weiterführende Vereinbarungen zum Datenschutz werden, soweit erforderlich, separat getroffen.

XIV. Abtretungsverbot

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit RGENAU an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von RGENAU.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen RGENAU und dem Lieferanten ist Zwickau, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist.

3. Die zwischen RGENAU und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

XVI. Einhaltung des Mindestlohns

Der Lieferant verpflichtet sich, das Mindestlohngesetz (MiLoG) in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten. Der Lieferant stellt RGENAU von der Haftung für die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts gemäß § 14 AEntG frei. Dies gilt auch für den Fall, dass RGENAU auf Zahlung des Mindestentgelts bezüglich der vom Lieferanten eingesetzten Nachunternehmer in Anspruch genommen wird.

XVII. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer Regelung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Sollte sich eine Regelung als unwirksam oder undurchführbar erweisen, wird diese durch eine neue wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung möglichst nahe kommt.

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